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Verein und Mitglieder

Wofür steht der Verein bei NETZ? Was machen die Mitglieder und der Vorstand?
1989 gründeten junge Bangladesch-Begeisterte NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. Seitdem ist viel passiert - doch unser Einsatz bleibt.

Mitglied werden. Wir freuen uns, wenn Du dabei bist! Hier das Formular zur NETZ-Mitgliedschaft.

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Vorstand 2022

Der Vorstand von NETZ
Vorsitzender: Manfred Krüger; Stellvertretende Vorsitzende: Dr. Juliane Rytz, Dr. Bernhard Höper; Finanzen: Martina Herzog; Beisitzer: Dagmar Leboch, Dr. Kathrin Quellmalz, Ingo Ritz

Satzung von NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.
Stand: 13.05.2023

Satzung NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.

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SATZUNG

Präambel

NETZ setzt sich ein für Menschenwürde und gegen Hunger in Bangladesch und anderen asiatischen Ländern. Dafür knüpft NETZ Verbindungen zwischen Menschen und Gruppen, die zur Überwindung von Armut und Ungerechtigkeit beitragen.

Partnerschaftlich und professionell unterstützt NETZ Selbsthilfe – für Ernährung, Bildung und Menschenrechte.

Gemeinsames Lernen und gegenseitiger Austausch sind grundlegend für die Arbeit von NETZ. Der Verein bemüht sich dabei um die Ausbreitung der Gewaltfreiheit und um den interreligiösen Dialog.

I. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter der Nummer VR 1790 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Aufgabe und Zweck des Vereins

  1. NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. hat die Aufgabe und den Zweck, zur Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens beizutragen.
  1. Hierzu gehört:
  • Aktionen der Solidarität mit den Armen in Asien, vor allem in Bangladesch, durchzuführen;
  • Förderung der Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammen-arbeit, insbesondere von Ansätzen zur Selbsthilfe und Strategien zur Erfüllung der Grundbedürfnisse;
  • Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung;
  • Förderung der Jugend;
  • humanitäre Hilfe;
  • den Dialog der Religionen und Kulturen durch Austauschbe-suche, soziale Friedensdienste, Bildungsveranstaltungen, Publikationen und die Bereitstellung von Räumen zu fördern;
  • Anstöße und Orientierung zum Einsatz in Menschenrechtsfragen und für eine Kultur des Teilens zu geben und aufzugreifen.

3. Die Ziele des Vereins sollen im Geiste der aktiven Gewaltfreiheit verwirklicht werden.

III. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig und karitativ im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung tätig.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können im Rahmen der Gemeinnützigkeit Tätigkeitsvergütungen für vereinbarte Leistungen erhalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann die oder der Betroffene hiergegen bis spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Antrag.
  3. Die Mitgliedschaft ruht während einer hauptamtlichen Tätigkeit bei NETZ.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  • durch den Tod;
  • durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist;
    • durch Ausschluss.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  2. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

V. Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, und durch Zuwendungen.

VI. Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem/den Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem/den Vorsitzenden des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post zu geben oder erfolgt nach Zustimmung oder Wunsch des Mitgliedes in Textform über digitale Medien.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Wahl des Vorstandes;
    • die Wahl einer oder zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
    • die Wahl von Ehrenmitgliedern;
    • die Entgegennahme der (Jahres-)Berichte des Vorstandes und seiner Mitglieder;
    • die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses;
    • die Entlastung des Vorstands;
    • die Festsetzungen des Mitgliedsbeitrages;
    • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres, anwesendes Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wobei ein Mitglied jeweils nur ein Mitglied vertreten kann.
  3. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

VII. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen: dem Vorsitz (bestehend aus der/dem oder zwei Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden) sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstands ist verantwortlich für die Finanzen. Es obliegt dem Vorstand, weitere Verantwortlichkeiten zu erteilen.
  2. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstands können, je für sich, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Scheiden Vorsitzende des Vorstands vorzeitig aus, haben die verbleibenden Mitglieder aus ihren Reihen eine nachfolgende Person zu wählen. Die Wahl ist von der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  4. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die Festsetzung des Haushaltsplanes und die satzungs- und haushaltsplanentsprechende Verwendung der Mittel. Er kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem oder zwei Geschäftsführern übertragen.
  5. Der Vorsitz des Vorstands lädt zu den Sitzungen des Vorstands ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Art der Beschlussfassung geregelt wird.
  7. Der Vorstand kann einem Mitglied der Geschäftsführung eine Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, für einzelne Geschäfte Untervollmachten zu erteilen. Die Erteilung der Untervollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand. Die Zustimmung hat mindestens in Textform zu erfolgen.

VIII. Vertretung in Bangladesch

Der Vorstand ist berechtigt, in Bangladesch eine natürliche Person oder eine Organisation zu beauftragen, für den Verein Aufgaben wahrzunehmen. Die Aufgaben liegen im Bereich der Projektbetreuung, der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen, der Kommunikation mit anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit in Bangladesch und der Koordination von Besuchen aus Deutschland. Die Aufgaben müssen von der Geschäftsführung des Vereins schriftlich erteilt werden.

IX. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
    Bischöfliches Hilfswerk
    MISEREOR e. V.
    Mozartstraße 9
    52064 Aachen
    mit der Verpflichtung, dies zur Förderung von Selbsthilfeprojekten in Bangladesch zu verwenden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 3. Dezember 1989 verabschiedet.

Letzte Satzungsänderung: beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2023.