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Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.

NETZ-Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern

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1. Einleitung

NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit, kurz NETZ, ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation, die in Deutschland und Bangladesch registriert ist. Seit 1979 engagieren sich hauptamtlich Mitarbeitende, Freiwillige, Einzelpersonen, Unterstützergruppen und Unternehmen für die Überwindung von Armut. Gemeinsam mit lokalen Partnerorganisationen unterstützt NETZ die Selbsthilfe für Ernährung, Bildung und Menschenrechte. Selbsthilfekapazitäten werden gestärkt, Ernährung und Gesundheitszustand verbessert, einkommensschaffende Maßnahmen und Schulen gefördert, Frauenrechte und der Zugang zum Rechtssystem eingefordert. Durch all diese Maßnahmen will NETZ langfristige und weitreichende strukturelle Veränderungen ermöglichen.

Auf der Grundlage der „United Nations Convention on the Rights of the Child„ (i), der „National Child Labour Elimination Policy, 2010„(ii) und des „ VENRO-Kodex zu Kinderrechten„ (iii) hat NETZ diese „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ eingeführt, um die Rechte der Kinder in allen Arbeitsbereichen der Organisation, allen Projekten und Programmen zu gewährleisten. Nach der oben genannten UN-Konvention ist ein „Kind“ jedes menschliche Wesen unter 18 Jahren. Jedes Kind muss vor jeder Art von Missbrauch geschützt werden. Formen des Missbrauchs können körperlicher, psychischer und sexueller Art sein, aber auch Vernachlässigung und Ausbeutung (siehe auch 5.). Die „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ folgt den Inhalten der oben genannten UN-Konvention sowie den Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit, des besten Interesses, der Beteiligung von Kindern am Entscheidungsprozess, der Sicherung von Überleben und Förderung von Entwicklung.

2. Hintergrund

NETZ setzt sich gegen Kinderheirat (Verheiratung unter dem gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren) und Kinderarbeit ein. Bangladesch hat eine der höchsten Kinderheirat-Raten weltweit. Das Gesetz zur Beschränkung der Kinderheirat (Child Marriage Restraint Act, CMRA)(iv)birgt die Gefahr des Missbrauchs einer Bestimmung, die Eheschließungen von Minderjährigen mit der Erlaubnis der Eltern in Verbindung mit einem Richter erlaubt; insbesondere Mädchen sind dem erhöhten Risiko einer legalisierten Kinderheirat ausgesetzt. Kinderarbeit ist eine Verletzung grundlegender Menschenrechte und behindert die Entwicklung der Kinder, was möglicherweise zu lebenslangen physischen oder psychischen Schäden führt und ihre Aussichten auf soziale Mobilität einschränkt. Die Nationale Rechtslage zur Beseitigung von Kinderarbeit bietet einen umfassenden Rahmen, um alle Formen von Kinderarbeit zu beseitigen. Obwohl wichtige Erfolge im Kampf gegen Kinderarbeit erzielt wurden, sind immer noch mehr als eine Million Kinder in Bangladesch in deren schwerwiegendsten Formen gefangen. NETZ erkennt diesen gesetzlichen Rahmen in Bangladesch an und fördert gemeinsame Aktionen und Initiativen zur Verhinderung von Kinderheirat und Kinderarbeit sowie einen anwaltschaftlichen Dialog für politische Reformen.

3. Verpflichtungserklärung

NETZ setzt sich aktiv für das Wohlergehen von Kindern ein und toleriert keine Form von Kindesmissbrauch, Misshandlung oder Ausbeutung. Wir setzen uns für den gendersensiblen Schutz aller Kinder vor jeglicher Form von Gewalt ein. Wir fördern Praktiken, Ansätze, Interventionen und Umgebungen, die sicher für Kinder sind. Wir reagieren sofort, wenn ein Kind möglicherweise Schutz oder Unterstützung benötigt.

Wir verpflichten uns hiermit, dass wir die Richtlinien befolgen, die in dieser „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ festgelegt sind. Wir nehmen unsere Verantwortung und Pflicht sehr ernst, dafür zu sorgen, dass wir als Organisation und jede*r, die*der für uns tätig wird oder uns vertritt, Kindern in keiner Weise Schaden zufügt, sie missbraucht oder andere Gewalttaten gegen sie begeht oder sie in Gefahr bringt. Diese Verpflichtungserklärung gilt für alle, die direkt oder indirekt für NETZ aktiv sind. Wir stellen sicher, dass alle, die bei uns arbeiten, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf den Schutz von Kindern verstehen und bei ihrer Umsetzung unterstützt werden.

Wir ergreifen positive Maßnahmen, um zu verhindern, dass jemand, der ein Risiko für Kinder darstellen könnte, bei uns mitarbeitet, und ergreifen strenge Maßnahmen gegen jede*r Mitarbeiter*in oder Besucher*in, die*der eine Gewalttat gegen ein Kind verübt. Partnerorganisationen und deren Mitarbeiter*innen sowie ehrenamtliche Unterstützer*innen, alle von NETZ eingestellten Dienstleister*innen, Auftragnehmer*innen, Gutachter*innen und Prüfer*innen werden auf diese „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ hingewiesen. Sobald NETZ von irgendeiner Form von Missbrauch oder Misshandlung eines Kindes erfährt, wird eine Untersuchung eingeleitet und, im Falle eines Schuldnachweises, umgehend die Zusammenarbeit mit der verletzenden Partei beendet. Falls Partnerorganisationen von NETZ eigene Richtlinien zum Schutz der Rechte von Kindern haben, sollte diese jederzeit befolgt und durch diese „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ ergänzt werden.

4. Rollen und Verantwortlichkeiten

Um den vollständigen Schutz von Kindern bei allen Aktivitäten, Strategien und Planungen von NETZ zu gewährleisten und ein risikoarmes Umfeld zu schaffen, werden die folgenden Erklärungen als verpflichtend angesehen.

(1) Alle Personen, die direkt mit NETZ zu tun haben, sind sich des Schutzes der Rechte von Kindern bewusst, wie er in der „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ von NETZ dargelegt ist.

(2) Partnerorganisationen und deren Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Unterstützende, alle von NETZ beauftragten Dienstleister*innen, Auftragnehmer*innen, Gutachter*innen und Prüfer*innen werden auf diese „Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ hingewiesenund bestätigen deren Einhaltung.

(3) Alle Handlungen von NETZ sind darauf ausgerichtet, die Rechte von Kindern zu stärken und sie vor jeder Art von Missbrauch und Misshandlung zu schützen, z.B. vor körperlichem, psychischem und sexuellem Missbrauch sowie vor Vernachlässigung, Ausbeutung, Kinderarbeit, Gewalt und Kinderheirat.

(4) Jedes Kind wird mit Respekt und im besten Interesse des Kindes behandelt, unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, sozialer Herkunft, Sprache, physischen und psychischen Fähigkeiten oder sexueller Orientierung.

(5) Sprache und Verhalten gegenüber Kindern müssen dem Alter des Kindes angemessen und respektvoll sein, d.h. auf keinen Fall schikanös, missbräuchlich oder sexuell aufreizend.

(6) Kinder werden ermutigt, ihre Anliegen zu äußern. Mitarbeitende und Partner von NETZ hören den Kindern zu und nehmen sie ernst.

(7) NETZ sorgt, soweit möglich, dafür, dass Erwachsene nicht allein mit Kindern sind.

(8) Jegliche sexuelle Handlung mit einem Kind oder jede Beteiligung von Kindern an sexuellen Handlungen ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

(9) Die Würde jedes Kindes wird im Rahmen der Medien-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit aller an NETZ unmittelbar Beteiligten gewahrt. Die Darstellung von Nacktheit von Kindern muss in allen Veröffentlichungen von und für NETZ vermieden werden.

(10) Wenn jemand irgendeine Form von Missbrauch an einem Kind beobachtet, muss dies sofort an die verantwortliche Person (Programmleitung Bildungsprogramm oder, wenn eingerichtet, die Ombudsperson von NETZ), gemeldet werden.

(11). Jede Form von Missbrauch an einem Kind ist eine Straftat und wird strafrechtlich verfolgt. Es wird sichergestellt, dass das betroffene Kind sofort unterstützt und vor jeder Art von weiterem Missbrauch geschützt wird.

(11) Jeder Fall von Missbrauch an einem Kind kann an die auf der NETZ-Webseite zur Verfügung gestellte Kontaktstelle oder der Ombudsperson gemeldet werden.

(12) Niemand, der in ehrlicher Absicht Verstöße oder Verdachtsfälle meldet oder Hinweise auf Verstöße gibt, hat Nachteile oder sonstige Konsequenzen zu befürchten, auch wenn sich die Meldung oder der Hinweis später als unbegründet herausstellt. Es ist nicht die Aufgabe des Hinweisgebers, Ermittlungen durchzuführen, Beweise zu liefern oder festzustellen, ob Kindesmissbrauch oder -ausbeutung stattgefunden haben oder nicht.

(13) Wenn eine der oben genannten Parteien gegen diese“Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern“ verstößt, hat NETZ das Recht, bestehende Verträge zu kündigen.

5. Definitionen

5.1. Kind

Kind bedeutet, wie in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes („UNCRC“) definiert, eine Person unter 18 Jahren.

5.2. Kinderschutz

Kinderschutz bedeutet, Maßnahmen zu ergreifen und Strukturen zu schaffen, um Vorfälle von Kindesmissbrauch oder -ausbeutung zu verhindern und ihnen zu begegnen. Ziel des Kinderschutzes ist die Förderung, der Schutz und die Erfüllung der Kinderrechte, wie sie in der UN-Kinderrechtskonvention (UNCRC) und weiteren in Anhang 3 aufgeführten Menschenrechtserklärungen, humanitären Abkommen und Konventionen sowie in der Gesetzgebung auf nationaler Ebene definiert sind.

5.3. Kindesmissbrauch und Ausbeutung

Kindesmissbrauch und -ausbeutung liegen vor, wenn die Handlungen von Menschen oder Institutionen direkt oder indirekt die Gesundheit oder Würde von Kindern oder ihre Aussichten auf eine sichere und gesunde Entwicklung beeinträchtigen. Diese Handlungen können absichtlich oder unabsichtlich sein. Die Hauptkategorien von Kindesmissbrauch und -ausbeutung sind:

  • Körperliche Misshandlung, was bedeutet, dass ein Kind absichtlich verletzt oder mit körperlichem Schaden bedroht wird. Dies kann das Schlagen, Schütteln, Treten oder Schlagen des Kindes beinhalten. Verletzungen können sich auch in Form von Prellungen, Risswunden oder Brüchen zeigen. Eine andere Form der körperlichen Misshandlung ist es, Kinder mit Aufgaben zu belasten, die ihre körperlichen Fähigkeiten übersteigen und ihre körperliche Entwicklung behindern können.
  • Psychischer Missbrauch, der sich auf jede Form von erniedrigender oder entwürdigender Behandlung bezieht. Dazu kann gehören, ein Kind direkt oder indirekt (z. B. über soziale Medien) zu beleidigen, zu bedrohen, zu verhöhnen, einzuschüchtern oder zu isolieren.
  • Sexueller Missbrauch, der vorliegt, wenn ein Kind von einer anderen Person zur sexuellen Stimulation oder Befriedigung dieser Person benutzt wird. Dies schließt Vergewaltigung ein. Sexueller Missbrauch kann auch nicht-körperliche Formen annehmen, z. B. wenn jemand ein Kind pornografischem Material aussetzt oder ein Kind dazu bringt, sich in seiner Gegenwart aus- oder umzuziehen, um es sexuell zu stimulieren oder zu befriedigen.
  • Sexuelle Ausbeutung, die vorliegt, wenn jemand das Vertrauen, die Verletzlichkeit oder die relative Machtlosigkeit eines Kindes in sexuellen Angelegenheiten ausnutzt, um finanzielle, soziale oder politische Vorteile zu erlangen. Dies schließt die Teilnahme an Pornografie und Prostitution ein.
  • Vernachlässigung, was bedeutet, dass die Grundbedürfnisse eines Kindes nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Zuwendung, Beaufsichtigung oder medizinischer Versorgung (falls zutreffend) entweder bewusst oder unbewusst ignoriert werden.
  • Kinderarbeit, die sich auf die Praxis bezieht, Kinder in einer Weise zu beschäftigen, die sie ihrer Kindheit beraubt, ihre Fähigkeit zum Schulbesuch einschränkt, langfristige Schäden verursacht oder in sozialer, ethischer, physischer oder psychischer Hinsicht gefährlich ist.

6. Referenzen

Die oben genannten Dokumente können unter den folgenden Adressen abgerufen werden (letzter Zugriff am 30.11.2020):

(i) Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

(ii) Nationale Policy zur Beseitigung von Kinderarbeit, 2010

(iii) VENRO-Kodex zu Kinderrechten

(iv) THE CHILD MARRIAGE RESTRAINT ACT, 2017 (Act No. VI of 2017), Government of the People’s Republic of Bangladesh Ministry of Women and Child Affairs NOTIFICATION Date : 26 Augrahayana 1424 BE/10 December 2017 AD

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